Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und
des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A)
und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf
Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier
usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das
entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis
anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne
touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte,
Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter
auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn
Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am
Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen
Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als
Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B.Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. Das Reisebüro als Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen
des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich
erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro
umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden,
die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden
unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene
Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des
Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für
das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in
diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt
vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die
Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen
entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für
Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß
erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die
jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa-
und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf
Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können.
Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro
gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen
Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu
vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
die sorgfältige Auswahl des jeweiligen
Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige
Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
die einwandfreie Besorgung von Leistungen
einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der Reisedokumente;
die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung
der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift
des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon
im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen
finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem
Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen
Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines
daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. Das Reisebüro als Veranstalter
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen
des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende
mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die
gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen
sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6
der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden
und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über
die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin)
besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den
Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist
dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die
Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem
Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche
aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt
der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere
Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben.
Der Überträger und der Erwerber haften für das noch
unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden
Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-,
Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von
ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen
Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen
Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß
bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.
Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt
schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B.
Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die
Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn
dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des
Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die
mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft
erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß
ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung
oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der
Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen
schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere
Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er -
ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er
nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in
Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine
Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird
empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des
Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich
einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an
Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die
Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1.
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann
ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine
eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter
muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des
Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden
sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet
werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in
Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den
jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder
direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe
zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter
anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu
erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die
Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen
schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können
innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3
Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden,
Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend
zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche
hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen
zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu
denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des
bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie
eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des
vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder
direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über
die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu
akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der
Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am
Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung
des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer
gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der
Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem
Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen
kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen
Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe
nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a
genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt
werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
| bis 30. Tag vor Reiseantritt | 10% |
| ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt | 25% |
| ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt | 50% |
| ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt | 65% |
| ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt | 85% |
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
| bis 30. Tag vor Reiseantritt | 10% |
| ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt | 15% |
| ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt | 20% |
| ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt | 30% |
| ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt | 45% |
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen,
Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und
Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem
Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er
vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher
Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise
fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die
Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen
eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht
mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten
laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den
Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des
Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich
mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung
der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer
Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt
beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu
zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde
den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1.
Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die
Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten,
ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein
Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der
Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von
seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin
mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten
- etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für
die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist
diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der
Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt
wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es
keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig,
wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine
genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist.
Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich
zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10
Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr
jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu
vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen
bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein
erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der
Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen
zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden
oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht
akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen,
mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit
ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der
Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer
und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen
auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der
Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht.
Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit.
c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show)
sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als
solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.